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   BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15   

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https://dejure.org/2016,4196
BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15 (https://dejure.org/2016,4196)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 2 C 8.15 (https://dejure.org/2016,4196)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 2 C 8.15 (https://dejure.org/2016,4196)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Ausfluss des Alimentationsprinzips; Berücksichtigung vom Statusamt abweichende, höherwertige Dienstleistungen bei der Bemessung der Versorgungshöhe

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Ausfluss des Alimentationsprinzips; Berücksichtigung vom Statusamt abweichende, höherwertige Dienstleistungen bei der Bemessung der Versorgungshöhe

  • rechtsportal.de

    Festlegung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Ausfluss des Alimentationsprinzips; Berücksichtigung vom Statusamt abweichende, höherwertige Dienstleistungen bei der Bemessung der Versorgungshöhe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Anrechnung einer höherwertigen Beschäftigung bei der Beamtenpension

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anrechnung bei der Beamtenpension: Höherwertige Beschäftigung muss offiziell sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift mit Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - (BVerfGE 117, 372) für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig erklärt.

    Das Alimentationsprinzip und das Leistungsprinzip "überschneiden" sich im Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Eine Ausweitung dieser Frist über zwei Jahre hinaus lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ziele jedoch nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Anknüpfungspunkt für die Alimentationshöhe ist das Statusamt, im Hinblick auf die Versorgungshöhe das zuletzt innegehabte Statusamt (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    Teilweise bestand schon damals eine einjährige Wartefrist (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 ).

    Das zulässige Ziel der Wartefrist ist es danach einerseits, Gefälligkeitsbeförderungen die versorgungsrechtliche Anerkennung zu verweigern, und andererseits zu berücksichtigen, dass eine Beförderung erst kurze Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand es dem Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, eine entsprechende Leistung zu erbringen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 ).

    Eine Ausweitung dieser Frist über zwei Jahre hinaus lässt sich vor dem Hintergrund dieser Ziele jedoch nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).

    Eine solche, im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässige Anrechnungsregelung kann zwar "plausibel" sein (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. - BVerfGE 61, 43 ); sie ist verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    Er ist Ausfluss des Alimentationsprinzips, welches den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang - auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

    Der Beamte hat demgegenüber nicht die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge; seine Bruttobezüge sind von vornherein niedriger festgesetzt (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    So ist es denkbar, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der langjährige Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten rechtswidrig ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    Das Statusamt des Beamten bestimmt zudem, welche Aufgabenwahrnehmung für ihn angemessen ist (amtsangemessene Beschäftigung, BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. 28).
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 8.15
    Unter sehr engen Voraussetzungen kann auch ein Anspruch auf Beförderung entstehen, wenn eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99 Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19

    Anspruch auf Beförderung; Befugnis zur Änderung der Dienstpostenbewertung

    Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8) setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag ein Beförderungsamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) mit der Beamtin oder dem Beamten besetzen will.(Rn.24).

    a) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehenden Anspruchs auf Beförderung, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2018, 5 Bf 299/17.Z, n. v., S. 4 BA), im Ergebnis verneint, da die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 tatsächlich nicht habe besetzen wollen (UA, S. 10).

    Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten "Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben" (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2020 - 4 S 1044/20

    Anforderungen an die Eignungsprognose für einen Leistungsvergleich

    Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern stellt aber ein strukturelles Problem mit Gefahren für eine unabhängige Amtsführung dar, das nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch die sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, Juris Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 17.03.2016 - 2 C 8.15 -, Juris Rn. 16 f. und vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, Juris Rn. 18).
  • OVG Saarland, 11.10.2017 - 1 A 222/16

    Besoldung eines auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzten Beamten

    BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 - 2 C 8.15 -, juris, Rdnr. 16; Urteil des Senats vom 6.4.2011 - 1 A 19/11 -, a.a.O.
  • VG Berlin, 21.04.2016 - 5 K 257.13

    Bemessung des Ruhegehalts eines als kommissarischer Studienrat eingesetzten

    Das gebe die Verfassung nicht vor (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2016 vom 17. März 2016 zu den Urteilen vom selben Tage - BVerwG 2 C 2.15 und BVerwG 2 C 8.15).

Redaktioneller Hinweis

  • NI: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/17-20.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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